Wir möchten Sie darüber informieren, an welchen Orten in Dithmarschen und ganz Schleswig-Holstein Sie Ihren Hund an einer Leine führen müssen:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen und Wäldern mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
- bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
- in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
- auf Friedhöfen
- auf Märkten und Messen.
Es ist zudem verboten, Hunde mitzunehmen in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und Badeanstalten sowie Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 169), auf Kinderspielplätze und Liegewiesen. Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Weitere Infos zum Thema "Private Hundehaltung" finden Sie auf der Homepage des Landes Schleswig-Holstein: www.schleswig-holstein.de
Verhalten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten
In Dithmarschen gibt es übrigens 12 ausgewiesene Natur- und 42 Landschaftsschutzgebiete, in denen die Hunde anzuleinen und die Hinterlassenschaften einzusammeln sind, um die Umgebung nicht zu schädigen.